Erben und VererbenSie sind Erbe und müssen sich nun mit Erbschaftssteuer
und dergleichen auseinandersetzen. Sie wollen Vorsorge treffen und die
Erbfolge regeln. Ein Testament verfassen, ein Behindertentestament verfassen,
einen Erbvertrag aufsetzen.
Zusammen mit versierten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern klären
wir steuerliche Fragen rasch und zuverlässig.
Welchem Zweck dient ein Behindertentestament und wie funktioniert es? Warum muß ich überhaupt regeln, was nach meinem Tod mit meinem Vermögen geschehen soll? Welche Regelungsmöglichkeiten gibt es? Wann sollte ich mich zu einer Regelung entschließen? Binde ich mich durch meine letztwillige Verfügung zu stark selbst? Wozu brauche ich einen Anwalt? Anwalt oder Notar? Sie haben ein (geistig) behindertes Kind und möchten
dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod nicht allein auf die niedrigen
Sozialhilfesätze bzw. Hilfen nach dem SGB XII angewiesen ist ?
Sie fragen sich: Was geschieht mit meinem Kind, wenn
ich nicht mehr am Leben bin und ich ihm selbst finanziell nicht mehr unter
die Arme greifen kann?
Wer sorgt dann dafür, dass es z.B. eine schöne Reise machen kann (dazu reichen die Sozialhilfesätze nicht), oder dass es Freude erfährt durch aktive Freizeitgestaltung, die ein bisschen mehr kostet... Sie möchten erreichen, dass Ihr Kind auch etwas von dem Erbe hat, selbst wenn es seine finanziellen Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann? Das Behindertentestament, welches Sie als Mutter oder
Vater Ihres behinderten Kindes errichten, soll sicherstellen, dass Ihr
Kind auch nach Ihrem Tod finanziell in die Lage versetzt wird, sich das
Leben - weit möglich selbstbestimmt - angenehm zu gestalten.
Wodurch erreicht das Behindertentestament diesen
Zweck und wie funktioniert es?
Grob gesagt, dient das Testament dazu, dass der Sozialhilfeträger nicht einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch des Kindes auf sich überleiten kann. Es darf in der Hand des Kindes kein Pflichtteilsanspruch entstehen. Dazu sind allerlei juristische Winkel- und Klimmzüge erforderlich. Hier nur so viel: Durch das Testament muss geregelt werden,
dass das Kind nicht befreiter Vorerbe wird. Nicht befreit ist ein Vorerbe,
der kein Verfügungsrecht über sein Erbteil hat.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des behinderten Kindes ein. Bis dahin wird Verwaltungstestamentsvollstreckung bezüglich des Erbteils des behinderten Kindes eingerichtet. Gerne beantworte ich Ihre Fragen Service Link
Die Broschüre "Vererben zugunsten behinderter Menschen"
können Sie kostenlos beim Bundesverband
für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. (Rubrik Links) herunterladen.
Warum muß ich überhaupt regeln, was nach meinem Tod mit meinem Vermögen geschehen soll? Wurde überhaupt keine Regelung getroffen,
gilt die gesetzliche Regelung. Es ist aber keinesfalls immer so, dass die
gesetzliche Erbfolge dem eigenen Willen entspricht. Daher ist es gut, darüber
nachzudenken
Welche Regelungsmöglichkeiten
gibt es?
Wann sollte ich mich zu
einer Regelung entschließen?
ist es zu spät.
Es wird für Sie mit zunehmendem Alter
- auch mit Nachlassen der Geisteskräfte - immer schwieriger, sich
über Ihren eigenen Willen im Klaren zu werden, und diesem dann klaren
Ausdruck zu verschaffen.
Binde ich mich durch meine letztwillige Verfügung nicht zu stark selbst? Kann ich meine Regelungen umstoßen?
Nur bei gegenseitigen Testamenten und Erbverträgen
kann eine Bindungswirkung eintreten, insbesondere dann, wenn der andere
Vertragspartner gestorben ist. Das hängt aber von den einzelnen darin
enthaltenen Regelungen ab. Wenn keine Bindung gewünscht wird, sollte
das im Vertrag zum Ausdruck kommen, bzw. die Punkte, für die eine
Bindungswirkung gewünscht wird, werden ausdrücklich als solche
bezeichnet.
Oder ich errichte ein Testament. Dieses kann ich beliebig abändern. Es gilt immer das neueste Testament. Um aber keine Verwirrung zu stiften, sollte dann das „alte“ Testament vernichtet werden. Möchte ich mich z.B. gegenüber pflegenden Angehörigen dankbar zeigen, kann ich dies auch später noch tun, indem ich z.B. ein Vermächtnis errichte, oder „von warmer Hand“ etwas verschenke. Eine solche Schenkung muss sich allerdings im Rahmen halten, und darf nicht in Benachteiligungsabsicht gegenüber dem oder den zukünftigen (Vertrags-)Erben geschehen. Diese könnten sonst, nachdem sie Erbe geworden sind, die Herausgabe der Geschenke verlangen.
Nach dem Tod soll Klarheit herrschen über den Willen
des Erblassers. Dazu bedarf es einer guten rechtlichen Beratung. Viele
Menschen haben Hemmungen, über dieses Thema zu sprechen. Das hängt
zum einen mit der Tabuisierung des Themas Tod zusammen, zum anderen wohl
auch damit, dass man über Geld nicht spricht – man hat es...oder auch
nicht. Es ist leichter, über dieses emotionsgeladene Thema mit einem
unbeteiligten Dritten zu sprechen, der dazu die richtigen rechtlichen und
steuerlichen Tipps geben kann. Gut informiert fällt es dann auch leichter,
mit seinen Angehörigen darüber zu sprechen.
Hier können Sie alle diese schwierigen Fragen ohne Bedenken ansprechen.
Sie werden mit Ihren Fragen ernst genommen. Sie erfahren, welche Regelungsmöglichkeiten
es gibt. Vor- und Nachteile der Regelungen - auch unter steuerlichen Gesichtspunkten
- werden Ihnen erläutert.
Das öffentliche Testament kann den Erbschein ersetzen.
Das bedeutet: der Erbe muss, mit diesem Testament in der Hand, nicht noch
einen Erbschein beantragen. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins
erspart er also. Ist das Testament allerdings älter als 5 Jahre, muss
er doch einen Erbschein beantragen.
Der Notar haftet nur wie ein Beamter, d.h. subsidiär.
Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Der Notar haftet grundsätzlich nicht bei steuerungünstigen Regelungen, da ihn keine Beratungspflicht für Steuerrecht trifft - im Gegensatz zum Rechtsanwalt. Der Notar darf Gebühren nicht frei vereinbaren, insbesondere die Gebühren nach der Kostenordnung nicht unterschreiten - anders aber der Rechtsanwalt: Dieser kann in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Service Link
Die Broschüre Erben und Vererben vom Bundesjustizministerium
können Sie hier
kostenlos als PDF-Datei herunterladen
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